Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Er trennt belegte Tatsachen, offene Rechtsfragen und redaktionelle Bewertung.
Ein Pull Request bringt 800 neue Zeilen. Der Code sieht ordentlich aus, darüber steht „GPL“, doch der Einreicher kann zentrale Routinen nicht erklären. „Hat die KI gebaut“, sagt er. Ist das jetzt freie Software?
Die ehrliche Antwort lautet: Ein Lizenzkopf allein reicht nicht. Freie Software nutzt das Urheberrecht als Werkzeug. Rechteinhaber erlauben Nutzung, Veränderung und Weitergabe; Copyleft bindet diese Freiheiten an Bedingungen. Wenn ein vollständig maschinell erzeugter Codeblock mangels menschlicher Schöpfung selbst keinen urheberrechtlichen Schutz genießt, kann dieser Hebel fehlen. Gleichzeitig kann derselbe Output fremden geschützten Code enthalten. Nicht selbst geschützt bedeutet deshalb nicht rechtlich risikolos.
Das ist kein Argument gegen jedes KI-Werkzeug. Es ist ein Argument gegen die Vorstellung, Herkunft und Verantwortung ließen sich mit einem Etikett ersetzen.
Was bei Software geschützt wird
Artikel 1 der EU-Software-Richtlinie 2009/24/EG schützt ein Computerprogramm, wenn es eine eigene geistige Schöpfung seines Autors ist. Paragraf 69a Urheberrechtsgesetz setzt diesen Maßstab in Deutschland um. Geschützt ist die Ausdrucksform eines Programms, nicht die zugrunde liegende Idee oder Funktion. Paragraf 7 UrhG bestimmt den Urheber als Schöpfer des Werkes. Die geprüften Normen weisen einer Maschine keine Urheberschaft zu.
Der Europäische Gerichtshof hat den Maßstab in mehreren Verfahren präzisiert. „Infopaq“ zeigt, dass auch Teile eines Werkes geschützt sein können, wenn sie die eigene geistige Schöpfung ausdrücken. „Painer“ stellt auf freie und kreative Entscheidungen ab. „SAS Institute“ trennt bei Software zwischen dem konkreten Code und ungeschützten Elementen wie Funktionalität, Programmiersprache oder Dateiformaten.
Diese Urteile behandeln keinen LLM-generierten Quellcode. Sie liefern aber die entscheidende Leitfrage: Kommen freie kreative Entscheidungen eines Menschen im konkreten Ergebnis erkennbar zum Ausdruck?
Eine bloße Aufgabenbeschreibung beantwortet das nicht. „Schreibe ein Backup-Skript für Synapse“ ist eine Anforderung. Sie sagt noch nicht, wer die konkrete Struktur des Skripts gestaltet hat. Anders kann es aussehen, wenn ein Mensch eigenen Ausgangscode einbringt, Architekturentscheidungen trifft, Vorschläge verwirft, Teile selbst neu schreibt und diese Arbeit dokumentiert. Eine feste Prozentgrenze für „genug Mensch“ gibt es in den geprüften Quellen nicht.
Ein Prompt macht noch keinen Urheber
Die Free Software Foundation Europe weist in ihrer Analyse vom 25. August 2026 darauf hin, dass ein Prompt zunächst eine Idee oder Anweisung ausdrückt. Der Nutzer kontrolliert normalerweise nicht vollständig, wie das Modell diese Vorgabe in konkreten Code übersetzt. Derselbe Prompt kann verschiedene Ergebnisse hervorbringen. Auch wiederholtes Prompten oder großer Zeitaufwand begründen deshalb nicht automatisch Urheberschaft am Output.
Das Amtsgericht München hat am 13. Februar 2026 über drei KI-generierte Logos entschieden. Das Urteil betrifft Bilder, nicht Software, und ist erstinstanzlich. Seine Leitlinie ist trotzdem interessant: KI-Assistenz schließt Schutz nicht grundsätzlich aus, doch der menschliche Einfluss muss im konkreten Ergebnis objektiv erkennbar und prägend sein. Im entschiedenen Fall genügten Prompts und Auswahl nicht.
Aus diesem Urteil lässt sich kein fertiger Softwaretest bauen. Es bestätigt nur, wie wichtig die Trennung ist: Das Werkzeug allein entscheidet nicht; der nachweisbare menschliche Ausdruck zählt.
Die doppelte Gefahr: kein eigener Schutz, mögliche Fremdrechte
Die populäre Abkürzung „KI-Code ist gemeinfrei“ ist zu grob. Selbst wenn ein Output keinen eigenen urheberrechtlichen Schutz erreicht, kann er geschützte Ausdrucksformen Dritter reproduzieren. Umgekehrt ist gleiche Funktionalität noch keine Verletzung. Eine übliche Schleife, eine Programmiersprache oder dieselbe Schnittstelle sind nicht automatisch geschützter Ausdruck.
Für jedes ernsthafte Projekt ergeben sich zwei getrennte Prüfungen:
- Welcher menschliche Anteil ist nachvollziehbar und kann überhaupt lizenziert werden?
- Enthält der Output geschützten Fremdcode oder nur eine eigenständige Umsetzung einer ungeschützten Idee?
Auch Trainingsrecht, Outputverletzung, Urheberschaft am neuen Code und Vertragsbedingungen des KI-Dienstes sind verschiedene Ebenen. Wer sie vermischt, macht aus offenen Fragen falsche Gewissheiten.
Im Serveralltag wird das schnell konkret. Ein Chatbot kann einen Nginx-Block für Matrix-/.well-known erzeugen. Kurze Standarddirektiven mögen stark technisch vorgegeben sein. Der Betreiber muss trotzdem Header, Proxyziele, Timeouts und Caching prüfen. Ein formal freier Schnipsel kann technisch falsch oder sicherheitsgefährlich sein.
Noch kritischer wird ein KI-Patch für Token-Widerruf und Sessionbereinigung. Vielleicht funktioniert der Happy Path, aber niemand versteht Race Conditions, Fehlerpfade oder das Logging sensibler Tokens. Dann prüft der Maintainer nicht nur Lizenzfragen. Er übernimmt auch die Sicherheits- und Wartungsarbeit, die der Einreicher eingespart hat.
Provenienz ist kein Bürokratietick
Die Software Freedom Conservancy empfiehlt für KI-assistierte FOSS-Beiträge unter anderem: Projektregeln respektieren, eingesetztes System und Art der Unterstützung offenlegen, Meta-Artefakte aufbewahren und den Code gründlich menschlich prüfen. Das sind Empfehlungen einer Interessenorganisation, keine Rechtsnorm. Betrieblich treffen sie aber den Kern.
Ein nachvollziehbarer Beitrag braucht eine Herkunftskette. Dazu gehören mindestens:
- Kennzeichnung der KI-Unterstützung im Commit oder Pull Request,
- Modell oder Dienst und Version, soweit bekannt,
- Markierung betroffener Dateien oder Abschnitte,
- Aufbewahrung wesentlicher Prompts, Ausgangsdateien und Bearbeitungsschritte,
- kleine, überprüfbare Patches,
- selbst ausgeführte Tests und Sicherheitsprüfung,
- eine Person, die den Code versteht und dafür ansprechbar bleibt.
Bei einem Restore-Skript für Matrix-Räume reicht es nicht, dass die Befehle plausibel aussehen. Datenbank, Medien, Signaturschlüssel, Raumzustand und Föderationswarteschlangen müssen nach einem Test konsistent sein. Der dokumentierte Test ist für den Betrieb wertvoller als die Behauptung, der Code sei „von KI und daher frei“.
Bewertung: Proprietäres Tempo, gemeinschaftliche Rechnung
Eigene Bewertung: Das größte Risiko ist der Verlust der Herkunftskette. Proprietäre KI-Anbieter verkaufen Geschwindigkeit, während Trainingsquellen, Modellschichten und Entstehungswege oft geschlossen bleiben. Freie Projekte sollen anschließend prüfen, ob der Output sicher, wartbar und lizenzverträglich ist. Der Anbieter verdient am Zugang; die Community trägt einen erheblichen Teil der Folgekosten.
Das ist eine Machtfrage. Die Zeitersparnis des Einreichers kann sich in unbezahlte Arbeit für Maintainer verwandeln. Wer einen großen Maschinenpatch einreicht, den er selbst nicht erklären kann, spendet dem Projekt keinen Code. Er liefert eine Prüfaufgabe ab.
Der Einwand, Menschen kopierten ebenfalls und produzierten schlechten Code, stimmt. Menschliche Beiträge brauchen ebenfalls Review. Bei LLMs kommen aber Skalierung, unklare Quellen und nicht immer reproduzierbare Ausgaben hinzu. Eine besondere Offenlegung ist deshalb sachlich begründet.
Ein vollständiges KI-Verbot kann für ein überlastetes Projekt legitim sein. Es ist jedoch nicht zwingend die einzige vernünftige Regel. Ein Projekt kann Assistenz erlauben, wenn Offenlegung, kleine Patches, Tests und menschliche Verantwortungsübernahme verbindlich sind. Entscheidend ist, dass die Community ihre Bedingungen selbst setzt – nicht der Anbieter des Codeassistenten.
Was freie Projekte jetzt festlegen sollten
Eine klare Beitragsregel muss nicht lang sein. Sie sollte vier Fragen beantworten:
- Ist KI-Assistenz erlaubt, eingeschränkt oder ausgeschlossen?
- Welche Angaben zur Herkunft sind verpflichtend?
- Welche menschlichen Tests und Erklärungen müssen mitgeliefert werden?
- Wann wird ein Beitrag wegen unklarer Rechte oder fehlender Wartbarkeit abgelehnt?
Ein maschinenlesbarer Commit-Trailer könnte die Angaben vereinheitlichen. Er sollte aber nicht vorschnell als Rechtsgarantie verkauft werden. Er dokumentiert eine Aussage; er beweist nicht automatisch deren Richtigkeit. Vor einer konkreten Empfehlung müssen verschiedene Projektregeln verglichen und der Workflow technisch sowie juristisch geprüft werden.
Offen ist außerdem der Rechtsmittelstand des Münchener Urteils. In den geprüften Quellen existiert kein höchstrichterliches deutsches oder unionsrechtliches Urteil speziell zur Schutzfähigkeit LLM-generierten Quellcodes. Auch die vertragliche Wirkung einer FOSS-Lizenz bei möglicherweise ungeschütztem Output bleibt einzelfallabhängig. Für strittige Beiträge und Veröffentlichungen ist fachjuristisches Gegenlesen notwendig.
Fazit
Vibe Code ist nicht automatisch frei, nicht automatisch verboten und nicht automatisch sicher. Der rechtliche Maßstab fragt nach menschlicher Schöpfung und konkretem Ausdruck. Der technische Maßstab fragt nach Funktion, Sicherheit, Testbarkeit und Wartung. Freie Projekte brauchen beides.
Ein Lizenzkopf kann die Projektlizenz sichtbar machen. Er ersetzt aber keine Rechtekette. Ein Prompt kann eine Idee beschreiben, ohne den konkreten Output zum Werk des Nutzers zu machen. Ein möglicherweise ungeschützter Codeblock kann trotzdem fremde Rechte berühren. Und selbst rechtlich unproblematischer Code kann als ungeprüfte Wartungslast im Projekt landen.
Meine klare Linie lautet: KI-Nutzung offenlegen, Code verstehen, kleine Patches liefern, Tests belegen und Verantwortung übernehmen. Transparenz über KI ist keine Beichte. Sie ist Teil einer belastbaren Software-Lieferkette.
Quellen
- Free Software Foundation Europe: „Copyrightability of LLM-generated code: Can we license ‘vibe code’ into Free Software?“, 25.08.2026: https://fsfe.org/news/2026/news-20260825-01.en.html
- Software Freedom Conservancy: „Recommendations When Using LLM-backed Generative AI Systems for FOSS Contributions“: https://sfconservancy.org/llm-gen-ai/llm-backed-generative-ai-recommendations.html
- § 7 UrhG: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__7.html
- § 69a UrhG: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__69a.html
- § 69b UrhG: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__69b.html
- Richtlinie 2009/24/EG, besonders Artikel 1: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32009L0024
- Amtsgericht München, Urteil vom 13.02.2026 – 142 C 9786/25: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-1513
- EuGH, Infopaq, C-5/08: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62008CJ0005
- EuGH, Painer, C-145/10: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62010CJ0145
- EuGH, SAS Institute, C-406/10: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62010CJ0406
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